Pflichten der Hundehalter
In letzter Zeit mehrten sich verstärkt die Beschwerden über Hundekot. In den NN hatten wir bereits darüber berichtet, dass Hundehalter die Notdurft ihres Tieres beseitigen müssen. Aktuell gibt es vermehrt Beschwerden aus dem OT Hofaschenbach und Morles, auch über freilaufende Hunde.
Dazu gibt es einschlägige Gerichtsurteile:
Hundehalter sind für ihre Tiere verantwortlich – und zwar auch für deren Hinterlassenschaften. Wer seine Hunde frei laufen lässt, nimmt jedenfalls in Kauf, dass das Tier seine Notdurft auf fremden Grundstücken verrichtet. Und deshalb muss der Halter im Zweifel auch für die Beseitigung der Hundehaufen aufkommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 35 O 251/16), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Ausgabe 6/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Auf den öffentlichen Wegen, auf Wiesen und Äckern ist Hundekot grundsätzlich wegzuräumen.
Zudem leinen manche Hundebesitzer ihre Hunde im Außenbereich ab und lassen sie dann leider oft auf fremden Grundstücken frei laufen. Unter Umständen werden hier Tiere aufgeschreckt und Kinder, die spielen, verängstigt.
Für die Grundstückseigentümer ist es definitiv nicht zumutbar, wenn fremde Hunde auf ihrem Grundstück koten oder frei herumlaufen.
Diesen Hundehaufen im Gemarkungsteil „Steinbusch“ hat der Bewirtschafter der Wiese nun in seinem Futter. Davon können die Kühe krank werden.